Vereinssatzung
Satzung der Bürgerschützen Nordwalde e.V. (VR537, Amtsgericht Steinfurt) – Stand: April 2026, beschlossen durch die Mitgliederversammlung; die Eintragung beim Vereinsregister ist beantragt.
Aus Gründen der Verständlichkeit der Formulierungen erfolgen in dieser Satzung die Bezeichnungen von Personen in der Regel in der männlichen Form. Diese Bezeichnungen schließen alle Geschlechter ein.
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein Bürgerschützen Nordwalde e.V. setzt sich zur Aufgabe, das Schützenbrauchtum in Nordwalde zu fördern und zu unterstützen. (2) Der Sitz des Vereins ist Nordwalde. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist unter der Nr. VR537 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Bürgerschützenvereins kann jede natürliche Person werden, welche im Beitrittsjahr das 18. Lebensjahr erreicht. (2) Es kann ein Antrag auf Einzelmitgliedschaft gestellt werden, oder auf eine Partnermitgliedschaft (z. B. für Eheleute oder Partnerschaften).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft ist der persönlich gestellte Mitgliedsantrag. Dies gilt auch bei Partneranträgen, sofern beide Partner aktives Mitglied werden wollen. Hier ist die Beitrittserklärung von beiden Partnern erforderlich. (2) Wird ein Partnerantrag gestellt, ohne die schriftliche Zustimmung des weiteren Partners, so ist in diesem Fall nur der Antragsteller aktives Mitglied. Der weitere Partner ist passives Mitglied, bis er seine aktive Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand erklärt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können nicht eigenständig als Schützenbruder/-schwester an Schützenumzügen teilnehmen und auch keine der Königswürden erreichen. Wohl aber erhalten die passiven Mitglieder die gleichen Vergünstigungen (z. B. kostenlose Eintritte) wie Vollmitglieder. (3) Die Änderung von Partnermitgliedschaft auf Einzelmitgliedschaft oder von Einzelmitgliedschaft auf Partnermitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wird ein Antrag auf Einzelmitgliedschaft von einem der beiden Partner, sofern beide aktives Mitglied sind, gestellt, so werden dann beide als Einzelmitglied geführt und die entsprechenden Beiträge für die Einzelmitgliedschaften erhoben. (4) Weitere Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft ist die ordnungsgemäße Zahlung des Mitgliedsbeitrages. (5) Beiträge: Es gibt einen Beitrag für Einzelmitgliedschaft und einen Beitrag für die Partnermitgliedschaft. Der Beitrag für die Einzelmitgliedschaft ist generell niedriger als der Beitrag für eine Partnermitgliedschaft. Der Beitrag für eine Partnermitgliedschaft ist sowohl bei aktiver Mitgliedschaft von beiden Partnern als auch bei einem aktiven und einem passiven Mitglied gleich. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (6) Zahlt ein Partner eines verstorbenen Mitgliedes den Beitrag weiter (in diesem Fall den Beitrag für die Einzelmitgliedschaft), kommt dies einem Mitgliedsantrag gleich und er wird dann als aktives Einzelmitglied geführt, so lange durch ihn keine gegenteilige Mitteilung erfolgt. (7) Über die Art der Zahlungsmöglichkeiten entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt sein. (2) Die Kündigung muss dem 1.- oder 2. Vorsitzenden zugeleitet werden. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). (4) Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. (5) Auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr besteht kein Anspruch.
§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus a) geschäftsführendem Vorstand: dem 1.- und 2. Vorsitzenden, dem 1.- und 2. Schriftführer, dem 1.- und 2. Kassierer. Jeweils die ersten Ämter sind verpflichtend zu besetzen, die zweiten nach Bedarf und/oder Verfügbarkeit von Anwärtern. b) erweitertem Vorstand: dem Oberst, Adjutant und Hauptmann – Oberst und Adjutant sind verpflichtend zu besetzen, das Amt des Hauptmanns sollte nach Möglichkeit bei Verfügbarkeit eines Anwärters besetzt werden –, den drei Fahnenträgern, den zwei Vertretern für die Vereinigten Schützengesellschaften zu Nordwalde e.V., dem amtierenden König und dem Vorjahreskönig, wenn im Verein vorhanden. Beisitzer können in den Vorstand gewählt werden. (2) Es ist möglich, gleichzeitig mehrere Ämter in Personalunion zu übernehmen. Dies gilt nicht für Ämter innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes. (3) Gesetzliche Vertreter gem. § 26 BGB des Vereins sind der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. (4) Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist einzuberufen, sofern die Vereinsgeschäfte es erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
§ 7 Wahl der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit der Ausnahme der Vereinigten Abgeordneten für die Dauer von zwei Jahren und die Vereinigten Vertreter für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird entschieden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Wahlen finden in der Regel in der Versammlung öffentlich statt. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Mitglied der Versammlung dieses beantragt. Auch über die nach § 6 (1) nicht zu besetzenden Ämter entscheidet die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kann ein Amt nicht besetzt werden, weil sich kein Kandidat zur Wahl stellt, genügt die Feststellung dieses Umstandes durch den Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung. (3) Der neu gewählte Vorstand tritt unmittelbar nach der Wahl sein Amt an. Der alte Vorstand hat bis nach dem Schützenfest die neuen Vorstandsmitglieder unterstützend zu begleiten und die Übergabe der Amtsgeschäfte sicherzustellen. Nach Übergabe der Amtsgeschäfte sind sämtliche anfallenden Aufgaben vom neu gewählten Vorstand zu übernehmen. (4) Ein freies Amt kann kommissarisch mit einem Kandidaten durch Vorstandsbeschluss besetzt werden, es sei denn, ebendieser Kandidat wurde durch die Mitgliederversammlung bereits abgelehnt. Kommissarisch besetzte Ämter sind bei der nächsten Mitgliederversammlung durch reguläre Wahl zu bestätigen.
§ 8 Aufgaben der Kassierer
(1) Der 1. und 2. Kassierer haben über alle finanziellen Angelegenheiten des Schützenvereins eine genaue Buchführung zu führen. Auf Antrag eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung sind die Kassierer verpflichtet, das Kassenbuch zur Prüfung zu übergeben. Die Prüfung der Kasse wird von mindestens zwei aus der Versammlung vorher vorgeschlagenen und gewählten Mitgliedern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, vorgenommen. (2) Außer dem 1. und 2. Kassierer ist kein Mitglied berechtigt, über die Kasse zu verfügen.
§ 9 Aufgaben der Schriftführer und Fahnenträger
(1) Die Schriftführer haben den 1.- und 2. Vorsitzenden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. (2) Die Fahnenträger haben für den ordnungsgemäßen Umgang mit ihren amtsbezogenen Utensilien (Fahne, Fahnenstock, Schärpen usw.) nach bestem Wissen und Gewissen zu sorgen und diese pfleglich zu behandeln. (3) Besonderen Anlässen (z. B. Beerdigungen eines Mitgliedes des Vereins) haben die Fahnenträger oder eine Fahnenabordnung beizuwohnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Im Jahr sollen zwei, es muss jedoch mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird/werden durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich per Brief oder E-Mail bekannt gegeben. (2) Sie hat folgende Aufgaben: a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr, b. Entlastung des Vorstandes, c. Wahl des neuen Vorstandes, d. Festsetzung des Jahresbeitrages, e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. (3) Beschlüsse, die Satzungsänderungen betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (4) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.- oder 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1.- oder 2. Schriftführer und dem 1.- oder 2. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins anwesend sind. Dieses ist auch durch eine Anwesenheitsliste festzustellen.
§ 12 Beschlüsse
(1) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (2) Vorstandsmitglieder sind bei allen Abstimmungen stimmberechtigt. (3) Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit, bei Vorstandsversammlungen die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.
§ 13 Anschaffungen
(1) Über alle Angelegenheiten und Anschaffungen innerhalb des Schützenvereins beschließt der Gesamtvorstand. (2) Den Vorsitzenden können durch Vorstandsbeschluss Verfügungsberechtigungen über bestimmte Beträge eingeräumt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt (z. B. wichtige Entscheidungen, die kurzfristig zu treffen sind); oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens 7 Mitgliedern gestellt werden. Die jeweiligen Anträge müssen spätestens 6 (sechs) Wochen vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 16 König
König kann jedes Mitglied des Bürgerschützenvereins Nordwalde e.V. unter der Voraussetzung werden, dass die Person mindestens ein Jahr dem Schützenverein angehört und außerdem die Verpflichtung eingeht, das Amt als König zwei Jahre zu verwalten. Mitglieder, die noch nicht mindestens ein Jahr dem Verein angehören, dürfen auf den Königsvogel nicht schießen. Bei Zuwiderhandlung tritt § 19 der Satzung in Kraft.
§ 17 Schussgeld
Vor dem Königsschießen hat jedes Mitglied an der Vogelstange die Ehrenpflicht, einen angemessenen, freiwilligen Betrag zu stiften. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag wird für das Schussgeld verwendet.
§ 18 Schussübertragungen
Schussübertragungen und gleichzeitiges Schießen mehrerer Mitglieder ist nicht gestattet. Sollte ein gleichzeitiges Schießen jedoch vorkommen und der Schützenvogel dadurch von der Stange fallen, so wird der Vogel wieder auf die Stange gesetzt und das Königsschießen nimmt vorschriftsmäßig seinen Fortgang.
§ 19 Nichtannahme der Königswürde
(1) Sollte ein Mitglied, welches den Schützenvogel abgeschossen hat, aus irgendeinem Grund die Königswürde nicht annehmen, so muss es innerhalb einer angemessenen Zeit (1 Stunde) einen neuen Schützenvogel auf eigene Kosten beschaffen. (2) Ferner hat dieses Mitglied als Strafe 100 € in die Vereinskasse zu zahlen und auf der Abrechnungsversammlung 100 Liter Bier für die anwesenden Mitglieder auszugeben. (3) Sollte kein Mitglied die Königswürde übernehmen wollen, berät der Vorstand über die Fortführung der Festfolge. Die Bewirtung am Königsthron entfällt. Der Vorjahreskönig und eventuelle Jubelpaare können ihre Gäste auf eigenen Wunsch und eigene Kosten bewirten. Die Vertretungspflicht für den Vorjahreskönig entfällt. Termine, wie sie zum Beispiel innerhalb der Königsrunde anfallen, können von den Königspaaren des Vereins wahrgenommen werden.
§ 20 Königspflichten
(1) Der König hat am Königstisch für die Beköstigung seiner Gäste zu sorgen. (2) Der König ist verpflichtet, durch Reden und Verhalten den Verein bestmöglich nach Außen darzustellen.
§ 21 Wahl des Königspartners
(1) Der König kann einen Königspartner wählen. Der Königspartner muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Den Mitgliedern, besonders aber auch den Vorstandsmitgliedern, ist es unter keinen Umständen erlaubt, sich in die Wahl des Königspartners einzumischen oder dumme Reden darüber zu führen.
§ 22 Hofstaat
Der König ernennt zwei Personen, entweder aus der Mitte der Mitglieder des Schützenvereins (außer Mitglieder des Vorstandes) oder der Nachbarn bzw. Bekannten des Königs als Hofstaat.
§ 23 Pflichten am Königstisch
Jede Person am Königstisch, die als Vorstand oder dessen Partner eingeladen ist, zahlt für die Beköstigung einen Unkostenbeitrag, der vom Vorstand jeweils neu festgelegt wird.
§ 24 Eintrittspreise
Die Eintrittspreise zu den verschiedenen vom Schützenverein veranstalteten Festen werden vom Vorstand jeweils festgelegt.
§ 25 Ablauf Schützenfest
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Schützenfest mit anderen Vereinen gemeinsam gefeiert werden. Der Ablauf wird in diesem Fall mit den anderen Vereinen abgestimmt. (2) Feiert der Bürgerschützenverein das Schützenfest allein, wird der Ablauf (Musik, Saal, Saalschmuck usw.) vom Vorstand bestimmt.
§ 26 Pflichten der Mitglieder bei Festen
(1) Die beteiligten Mitglieder am Schützenzug sind verpflichtet, mit weißer Hose und Handstock zu erscheinen. (2) Disziplin und Ordnung im Schützenzug sind zur Verkehrssicherheit zu wahren.
§ 27 Ausschank und Freibier
Auf den alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen erhalten die Mitglieder des Vereins Freibier. Der Umfang des Freibiers wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 28 Auflösung
Der Schützenverein Bürgerschützen Nordwalde e.V. besteht so lange, bis noch 7 Mitglieder dem Verein angehören. Erfolgt eine Auflösung des Vereins, fällt das gesamte Vermögen einem caritativen Zweck innerhalb der Gemeinde Nordwalde zu.
§ 29 Betätigung und Gebundenheit
(1) Eine politische Betätigung, sei es nach innen oder außen hin, ist nicht erlaubt oder beabsichtigt. (2) Eine konfessionelle Gebundenheit der Mitglieder besteht nicht.
§ 30 Wahl der Vertreter für die Vereinigten Schützengesellschaften e.V.
Von den Mitgliedern des Vereins werden zwei Personen für die Dauer von 3 Jahren als Vertreter unseres Vereins bei den Vereinigten Schützengesellschaften zu Nordwalde e.V. gewählt. Diese gehören unserem Vereinsvorstand an. Bei Entscheidungen, die in den Vertreterversammlungen und Generalversammlungen der Vereinigten Schützengesellschaften zu Nordwalde e.V. getroffen werden, sind die Vertreter befugt, im Interesse der Bürgerschützen ihre Stimme abzugeben, bei Entscheidungen mit finanzieller Auswirkung auf unseren Verein bis zu einem vom Vorstand der Bürgerschützen festgelegten Betrag. Über die getroffenen Entscheidungen ist in der folgenden Vorstandsversammlung Bericht zu erstatten.
§ 31 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, dem jeweiligen Festwirt oder Dritten sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§ 32 Bekanntgabe der Satzung
Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Dieses kann in Form von Auslegung der Satzung oder durch Veröffentlichung im Internet erfolgen.
